Musikverein  Burgberg e.V. 
 Blasmusik mit Herz 

Satzung des Musikvereins Burgberg e.V.

(vom 28.10.1975; Neufassung 30.11.2012)

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Musikverein Burgberge.V." und hat seinen Sitz in Giengen-Burgberg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i.S. der Abgabeordnung vom 24.12.1953. Der Verein wurde 1932 zur Erhaltung, Unterstützung und Förderung der seit 1827 in Burgberg bestehenden Volksmusik gegründet.
Er ist Mitglied im Deutschen Volksmusikerbund.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Volksmusik.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Volksmusikbund und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere in Burgberg, aufzubauen und zu erhalten. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
1.      regelmäßige Übungsabende,
2.   Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
3.      Teilnahme an Musikfesten des Deutschen
Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei der Aufnahme ist von den Mitgliedern, mit Ausnahme der von anderen Bundesvereinen Übertretenden, eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.
3.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Mitglieder, die
a) gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstoßen
oder
b) länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind,
können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss hierüber ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Erhebt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand Einspruch gegen den Ausschluss, so entscheidet hierüber die Generalversammlung.
Jeder Ausschluss eines Mitgliedes ist bei der Generalversammlung bekanntzugeben. Durch Beitragsrückstand ausgeschlossene Mitglieder können nach Bezahlung der üblichen Aufnahmegebühr auf Beschluss der Generalversammlung wieder aufgenommen werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Wegen Schädigung des Ansehens des Vereins ausgeschlossene Mitglieder können nicht mehr aufgenommen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossene Bedingung zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt. Sie sind in den Vorstand wählbar und haben Stimmrecht bei der Generalversammlung. Im übrigen genießen sie dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
Die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft erfolgt:
a) allgemein: aktive und passive Vereinsmitglieder sind gleichgestellt
b) bei einer vollendeten 50-jährigen Vereinszugehörigkeit

§ 6 Organe
Verwaltungsorgane des Vereins sind
1.      die Generalversammlung
2.       der Vorstand
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitglieder von Organen dürfen die Beratungen und Entscheidungenüber Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 7 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar möglichst am zweiten Freitag im Februar statt. Sie ist vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung in den "Giengener Stadtnachrichten" mindestens drei Wochen vor dem Termin einzuberufen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglider dies unter Angabe der Gründe fordern. Der angesetzte Termin für die Generalversammlung muss vertagt werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Hälfte der aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.
3. Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende; wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.
d) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
e) die Aufstellung und Änderung der Satzung
f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
h) die Auflösung des Vereins.
Über den Austritt aus dem DVB entscheiden die dem Verband gemeldeten aktiven Mitglieder mit 2/3-Mehrheit.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1.      Dem Vorsitzenden
2.      Dem stellvertretendem Vorsitzenden
3.      Dem Kassierer
4.      Dem Schriftführer
5.      Sechs Beisitzern, von denen 3 aktive Musiker und 3 passive Mitglieder sein sollen.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu-oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl wird geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Ist der Dirigent ordentliches Mitglied des Vereins, so hat er bei den Vorstandssitzungen Stimmrecht.Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

§ 9 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstands und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
Vorstand i.S. von §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung in all seinen Rechten und Pflichten vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 10 Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 11 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt:
1.      Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen;
2.      Zahlungen bis zum Betrag von € 500.- im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden;
3.      Alle, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
Der Kassierer fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.
Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Tritt ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit zurück wird die Vorstandschaft ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung ernennen.Der Rücktritt ist schriftlich zu begründen.
Überschüsse die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig ist.

§12 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung höchstens decken oder nur wenig überschreiten.

§13 Vereinseigentum
Instrumente, Noten und Bekleidungsgegenstände, soweit vereinseigen, sind jederzeit pfleglich zu behandeln sowie vor Diebstahl und Beschädigungen zu schützen. Soweit solche abhanden kommen, hat der Verlierer die Gegenstände dem Verein wertmäßig zu ersetzen. Bei Beschädigungen prüft der Vorstand, inwieweit der Musiker Schadenersatz zu leisten hat, bzw.ob die Reparatur auf Vereinskosten übernommen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Grundsätzlich ist jedoch der Inhaber von Vereinseigentum für Beschädigungen oder Verlust haftbar.
§ 14 Beerdigungen von Vereinsangehörigen

Im Falle des Ablebens eines Aktiven Mitglieds des Vereins tritt die gesamte Kapelle zum Spiel an. Dasselbe gilt beim Ableben eines Ehrenmitgliedes.
In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 1 Woche vor der Generalversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck
einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Giengen/Brenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

§ 17 Geschäftsordnung
Vom Vorstand ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche weitere Einzelheiten regelt. Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

§18 Datenschutzregelungen
1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
·         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
·         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
·         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
·         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
·         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
·         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
·         das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) (optional, falls nach Bestimmungen notwendig) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.